KFZ-Lexikon

 

Abzug "Neu für Alt" ("NfA")

 

Werden bei der Reparatur Ihres verunfallten Fahrzeuges Neuteile eingebaut oder Fahrzeugteile neu lackiert, so erhält i.d.R. Ihr KFZ eine Wertsteigerung, deren Kosten die Versicherer nicht tragen. Dem Ausgleich dieser Wertsteigerung dienen die Abzüge „Neu für Alt“, welche dem Schädiger zugutekommen. Bei Beschädigung des Fahrzeugs ersetzt der Versicherer die Kosten für die Wiederherstellung des Fahrzeugs bis zu Höhe des Wiederbeschaffungswerts. Von den Kosten der Ersatzteilkomponenten und Lackierung wird ein dem Alter entsprechender Abzug erstellt, dem "Neu für Alt".

 

 

Merkantiler Minderwert

Merkantile Wertminderung bedeutet beim KFZ-Schaden nichts anderes, als dass sich der Wert des Fahrzeuges am örtlichen Markt durch den Unfall nach erfolgter Reparatur verkleinert hat. Der merkantile Minderwert ist eine Wertminderung des Fahrzeuges, welcher beispielsweise auch nach einer unfallbedingten Reparatur dadurch entsteht, dass es nicht mehr in den Zustand hergestellt werden kann, den es vor dem Unfallereignis hatte. Es kommt nicht darauf an, dass die tatsächlichen Schäden vollends beseitigt worden sind.

 

Hintergrund dieser Betrachtung ist, dass zwei absolut identische Fahrzeuge, z.B. bei einer Gebrauchtwagenausstellung, nur aufgrund der Gegebenheit, dass das eine unfallfrei und das andere vormals unfallbeschädigt, in der Regel unterschiedliche Preise am Markt erzielen.

 

Die Überprüfung zur Gegebenheit und der Höhe der Wertminderung übernimmt der für den Schadensfall zuständige Kfz Sachverständige / Kfz Gutachter. In der Regel gibt als Faustformel bisher ein Anspruch auf Wertminderung bei Fahrzeugen aus der Massenproduktion, bei denen das Alter von 5 Jahre nicht übersteigt und die Höhe des Schadens mehr als 10% des aktuellen Wiederbeschaffungswertes beträgt. Heute gilt auch bei Fahrzeugen mit einem Alter von bis zu 10 Jahren oder mehr ein Anspruch auf eine merkantile Wertminderung. Das liegt im Wesentlichen daran, dass eine wesentlich höhere Lebensdauer als auch Laufleistung moderner Fahrzeuge erbracht werden können.

 

 

Nutzungsausfallentschädigung

Wenn bei einem Unfall Ihr Fahrzeug so stark beschädigt wird, dass Sie es für eine bestimmte Zeit nicht nutzen können, obwohl Sie es gerne nutzen würde und auch nutzen könnten haben Sie das Recht auf eine Nutzungsentschädigung.

Sollten Sie nach einem Unfall keinen Mietwagen in Anspruch nehmen, können Sie während der Reparatur- bzw. Wiederbeschaffungsdauer für Ihr Fahrzeug eine Nutzungsausfall-entschädigung in Anspruch nehmen. Diesen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung können Sie geltend machen, wenn Ihr Fahrzeug nicht mehr fahrfunktionstüchtig (verkehrsunsicher) ist oder Ihr Kfz einen Totalschaden aufzeigt. Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung wird von unserem Kfz Sachverständiger / Kfz Gutachter genauestens kalkuliert.

 

Sollte Ihr Kfz älter sein als 5 Jahre, wird in der Regel die Kfz Nutzungsentschädigung eine Gruppe herabgestuft. Fahrzeuge mit Automatikgetriebe werden im Normalfall eine Gruppe höher eingestuft.

 

 

Die zu kalkulierenden Höhen der Entschädigungsbeträge der Nutzungsaufallentschädigung richten sich nach einer Tabelle, die in verschiedene Gruppen (A bis L) unterteilt ist. Die in die Gruppe A eingestuften Fahrzeuge sind in der Regel Kleinfahrzeuge, die in L eingestuften PKWs sind in der Regel die Luxusfahrzeuge.

 

 

Restwert

 

Unter Restwert versteht man den realisierbaren Wert des Fahrzeuges im beschädigten Zustand. Keinesfalls kann der Restwert dadurch ermittelt werden, dass vom Wiederbeschaffungswert die Reparaturkosten in Abzug gebracht werden. Die Findung des Restwertes und die höhenmäßige Gestaltung desselben unterliegt anderen Einflussgrößen, wie Marktgängigkeit des Fahrzeuges, Reparaturmöglichkeit, Zerstörung (Art und Umfang der Beschädigung), Wert des Fahrzeuges vor dem Schaden, Markt für den Wert unbeschädigter Teile & Aggregate, Markt für das beschädigte Fahrzeug.

 

 

 

Schadensminderungspflicht

Als Unfallgeschädigter und Anspruchsteller haben Sie nach dem Gesetzt § 254 BGB eine sogenannte Schadensminimierungspflicht, d.h. Sie als Unfallgeschädigter haben die Verpflichtung, den Schaden nach so gering wie möglich zu halten bzw. abzuwenden. Ferner sind Sie in der Regel auch dazu verpflichtet, die Unfallfolgen möglichst zeitnah zu beseitigen. Aus diesem Grund sollten Sie Ihr unfallbeschädigtes Fahrzeug möglichst schnell nach dem Unfallereignis beseitigen und in die Werkstatt bringen, damit nicht unnötige Ausfallzeiten und somit vermeidbare Schäden entstehen. Generell wird verlangt, das im Falle einer Anmietung eines Ersatzfahrzeuges Preisvergleiche anzustreben, um zu vermeiden nicht das teuerste Fahrzeug zu mieten.

 

 

Totalschaden

Von einem Totalschaden ist die Rede, wenn man die ordnungsgemäße Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeuges entweder zu unwirtschaftlich ist oder nicht möglich. Der Totalschaden tritt dann ein, wenn die kalkulierten Reparaturkosten zuzüglich der ggf. entstehenden Wertminderung den Wiederbeschaffungswert erreichen oder gar übertreffen.

 

 

Unfallersatztarif

 

Der Unfallersatztarif ist der Tarif, welcher ein Autovermieter nach einem Verkehrsunfall für einen Mietwagen in Rechnung stellt. Bei einem fremd verschuldeten Unfall werden von der gegnerischen Haftpflichtversicherung sämtliche Kosten als Schadensersatz übernommen.

 

 

Wiederbeschaffungswert

 

 

Der Wiederbeschaffungswert eines KFZ ist die Höhe Ihres Fahrzeuges ist der Wert, der aufgebracht werden müsste, um ein Fahrzeug, welches mit Ihrem Fahrzeug vor dem Schadenfall vergleichbar ist, wieder zu beschaffen. Der Wiederbeschaffungswert Ihres Fahrzeuges wird u. a. über die öffentliche Marktlage bestimmt.

 

 

Wirtschaftlicher Totalschaden

Ein wirtschaftlicher Totalschaden ist ein Totalschaden, wenn die für eine Reparatur notwendigen Aufwendungen in Summe die Differenz zwischen Wiederbeschaffungs- und Restwert übersteigen.