Geltung der Bedingungen
Die Erstellung des Gutachtens vom Auftragnehmer ( AN ) für den Auftraggeber ( AG ) erfolgt ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Abweichende Geschäftsbedingungen des AG werden nur Vertragsinhalt, wenn sie der AN schriftlich anerkennt.
Auftragserteilung
Der Auftrag zur Gutachtenerstellung ist in der Regel schriftlich zu erteilen; auch mündlich, telefonisch, durch dritte
(z. B. Werkstatt) oder über andere Telekommunikationstechniken aufgegebene und so entgegengenommene
Aufträge gelten als verbindlich.
Der AG hat dem AN alle zur ordnungsgemäßen Erstellung des Gutachtens erforderlichen Unterlagen und Auskünfte unentgeltlich und ohne besondere Aufforderung zur Verfügung zu stellen.
Der AG hat insbesondere das Schadenausmaß und den Schadenumfang möglichst umfassend und wahrheitsgemäß zu erläutern, um eine ordnungsgemäße Schadenaufnahme zu ermöglichen.
Alt- und Vorschäden sind vom AG zu benennen bzw. aufzuzeigen. Nachteile aus unrichtigen Angaben oder durch Verschweigen von Tatsachen durch den AG oder wegen verspätet oder nicht eingegangener Dokumente gehen nicht zu Lasten des AN.
Der Sachverständige ist von allen Vorgängen und Umständen, die erkennbar für die Erstattung des Gutachtens von Bedeutung sein können, rechtzeitig und ohne besondere Aufforderung in Kenntnis zu setzen Einen bestimmten Erfolg, insbesondere ein vom AG gewünschtes Ergebnis, ist durch den Sachverständigen nicht zu erbringen.
Der Sachverständige erstellt sein Gutachten neutral und nach bestem Wissen und Gewissen.
Vollmacht
Der AG legitimiert den AN zur Vornahme aller ihm erforderlich und zweckdienlich erscheinende Feststellung, Untersuchungen und Leistungen bei und gegenüber Behörden, Unternehmen und Dritten.
Zahlungsbedingungen
Das Sachverständigenhonorar ist bei Abholung des Gutachtens im Büro des Sachverständigen zu bezahlen. Bei Überweisung des Rechnungsbetrages hat die Zahlung innerhalb von 14 Tagen zu erfolgen. Nach erfolgloser Mahnung kann ohne weitere Ankündigung das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet bzw. Klage erhoben werden.
Sachverständigenhonorar
Das Sachverständigenhonorar berechnet sich bei Schadengutachten auf Grundlage der Schadenhöhe. Die Honorartabelle des AN kann in den Geschäftsräumen des AN eingesehen werden. Als Schadenhöhe sind im Reparaturfall die ausgewiesenen Reparaturkosten ohne MwSt. und gegebenenfalls einer Wertminderung maßgebend. Bei einem Totalschaden ist der Wiederbeschaffungswert inkl. MwSt. des Fahrzeuges unmittelbar vor dem Schadenereignis die Berechnungsgrundlage. Rechnungsprüfung / Nachbesichtigung
Rechnungsprüfungsberichte und Nachbesichtigungen gelten grundsätzlich als neue Aufträge und werden mit 20% des sich aus der Honorartabelle ergebenen Honorars abgerechnet.
Gutachtenerstellung
Der AG erhält, sofern nicht anders vereinbart, das Gutachten in zweifacher Ausfertigung, bestehend aus einem Original mit Lichtbildsatz und einem Duplikat ohne einem Lichtbildsatz. Eine weitere Kopie und der Lichtbild – Negativsatz bzw. die Bilddateien verbleiben beim AN und sind dessen geistiges Eigentum. Das Gutachten kann nach Vereinbarung auch elektronisch versandt werden.
Gutachtenversand
Der Versand des Gutachtens an den AG oder auf Wunsch des AG an Dritte erfolgt auf Risiko des AG.
Urheberrechtschutz
Der Sachverständige behält an dem von ihm erbrachten Leistungen, soweit sie urheberrechtsfähig sind, das Urheberrecht. Insoweit darf der Auftraggeber das im Rahmen des Auftrages gefertigte Gutachten mit allen Aufstellungen, Berechnungen und sonstigen Einzelheiten nur für den Zweck verwenden, für den es vereinbarungsgemäß bestimmt ist. Eine darüber hinausgehende Weitergabe des Gutachten an Dritte, eine andere Art der Verwendung oder einer Textänderung oder Kürzung ist dem AG nur mit Einwilligung des Sachverständigen gestattet. Eine Veröffentlichung des Gutachtens bedarf in jedem Falle der Einwilligung des Sachverständigen, Vervielfältigungen sind nur im Rahmen des Verwendungszwecks des Gutachtens gestattet.
Haftung
Der AN ist verpflichtet, den erteilten Auftrag nach besten Wissen und Gewissen auszuführen. Sofern innerhalb eines Monates nach Erhalt des Gutachtens keine Nachbesserung verlangt wird, ist eine Haftung dann ausgeschlossen, wenn es sich um offensichtliche Mängel handelt oder der AG ein Unternehmer ist. Die Haftung einschließlich Folgeschäden und die Haftung gegenüber Dritten wird, sofern es sich nicht um eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt, auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Schadenersatzansprüche, die nicht der kurzen Verjährungsfrist des § 638 BGB unterliegen, verjähren nach 3 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Eingang des Gutachtens beim AG.
Anwendbares Recht
Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen AG und AN gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Gerichtsstand / Schlussbestimmung
Gerichtsstand für beide Parteien ist Nürnberg/Bay.
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
Haftpflichtversicherung
AG = Auftraggeber AN = Auftragnehmer